Inhalt

Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen

  • Steuerpflichtige Vorgänge
  • Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Erwerb von Todes wegen)
  • Sachliche Steuerbefreiungen
  • Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

Volltext

Die Erbschaftsteuer erfasst von Todes wegen erworbenes Vermögen. Die Besteuerung Ihrer dadurch erlangten erhöhten Leistungsfähigkeit soll zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Die Erbschaftsteuer erfasst nicht den Nachlass als solchen, sondern den Erbanfall beim einzelnen Erwerber.
 
Besteuerungsgegenstand ist der Erwerb von Todes wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt:

  • der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
  • die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden
  • der Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, der bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z.B. Lebensversicherungsvertrag)

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des übergegangenen Vermögens erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Grundlage ist der gemeine Wert der Grundstücke. Zur Ermittlung des gemeinen Werts existierten verschiedene Bewertungsmethoden.

Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören alle Schulden, die vom Erblasser auf die Erben übergegangen sind. Daneben können Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche abgezogen werden. Die durch den Erbfall ausgelösten Beerdigungskosten, Grabpflegekosten und Kosten der Nachlassregelung sind ebenfalls abzugsfähig. Zur Abgeltung der zuletzt genannten Kosten können Sie ohne Nachweis einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigen.

Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat  Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags.. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Erbschaftsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind.

Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.

Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.

Verfahrensablauf

Die Erbschaftsteuer entsteht im Regelfallmit dem Tod des Erblassers. Als Erwerber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.

Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.

Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Erbschaftsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

Wenn Sie Erbschaftsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

Ansprechpunkt

In Sachsen-Anhalt ist das Finanzamt Staßfurt zentral zuständig.

Voraussetzungen

Der Erwerb von Todes wegen (z. B. durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs) unterliegt der Besteuerung.

Erforderliche Unterlagen

ggf. ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände

Gebühren (Kosten)

keine

Ausnahme: Nur wenn Sie beim Finanzamt einen Antrag auf  verbindliche Auskunft stellen, ist die Erteilung der Auskunft gebührenpflichtig.

Fristen

Sie müssen die Schenkung oder die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten anzeigen. Die Frist beginnt, nachdem Sie von dem Vermögensanfall erfahren haben. Wenn Sie die schenkende Person sind, müssen Sie die Schenkung ebenfalls anzeigen.

Bearbeitungsdauer

Zur Bearbeitungsdauer nach Eingang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärungen können keine allgemein gültigen Aussagen getroffen werden, da die Wertfeststellung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer insbesondere bei Übertragung von Grundbesitz oder Unternehmensvermögen in einem gesonderten Feststellungsverfahren erfolgt. Die hierzu vom Erbschaftsteuerfinanzamt beim zuständigen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt (auch anderer Bundesländer) angeforderten Werte liegen teilweise erst nach mehreren Wochen oder Monaten vor. Ist in Ihrem Fall die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlich, werden Sie vom zuständigen Feststellungsfinanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung erhalten.

Anträge / Formulare

Die Vordrucke zur Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkungsteuererklärung, erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt. Sie können sich die Vordrucke auch im Internet herunterladen.  

Weitere Informationen

Nicht alles, was der Erbe oder Beschenkte erhält, ist steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben beispielsweise:

  • bei Personen der Steuerklasse I Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu 41.000 EUR und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR,
  • bei Personen der Steuerklasse II und III Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR,  
  • bis zu 20.000 EUR für Personen, die die verstorbene Person unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder unterhalten haben,
  • Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung,
  • übliche Gelegenheitsgeschenke,
  • Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken.

Wichtige Freistellungen und Verschonungsregelungen bestehen darüber hinaus für

  • den Zugewinnausgleich unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern (§ 5 ErbStG),
  • den Erwerb von vermieteten Wohnungen (§ 13d ErbStG),
  • den Erwerb von unternehmerischen Vermögen (§ 13a – 13c, § 28 Abs. 3, § 28a ErbStG),
  • die Schenkung eines sogenannten Familienheims zwischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern,
  • die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bzw. an Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a – 4c ErbStG).

Die Einstufung in Steuerklassen (§ 15 ErbStG) ist abhängig von Ihrem persönlichen Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person.

Hier ergibt sich folgende Einteilung:

Steuerklasse I

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder)

Enkel und Urenkel

Eltern und Großeltern bei Erbfällen

Steuerklasse II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

Geschwister und Geschwisterkinder

Stiefeltern

Schwiegerkinder und Schwiegereltern

Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber

Ihnen steht im Erbfall oder bei einer Schenkung ein persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen und beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht:
 

Erwerber

persönlicher Freibetrag

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

500.000 EUR

Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder

400.000 EUR

Sonstige Enkel

200.000 EUR

übrige Erwerber in Steuerklasse I

100.000 EUR

Erwerber in Steuerklasse II

20.000 EUR

Erwerber in Steuerklasse III

20.000 EUR

Im Erbfall wird dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zusätzlich noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17 ErbStG).