EORI-Nummer oder Niederlassungsnummer beantragen
Wenn Sie mit zollrechtlich relevanten Tätigkeiten befasst sind, wie etwa dem Im- oder Export von Waren, müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen.
Volltext
Grundsätzlich erhalten alle Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union (EU) vom jeweiligen Mitgliedsstaat eine individuelle und EU-weit gültige Registrierungs- und Identifikationsnummer, die EORI-Nummer. EORI steht für "Economic Operators' Registration and Identification", also "Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten".
Sie benötigen eine EORI-Nummer, um an ATLAS ("Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem") teilnehmen zu können. In dem Fachverfahren ATLAS wird weitestgehend der grenzüberschreitende Warenverkehr abgewickelt und überwacht.
Wirtschaftsbeteiligte sind Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zollrechtlich tätig sind. Das können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, zum Beispiel:
- Aktiengesellschaften
- rechtsfähige Personenvereinigungen wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder
- Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
Eine nicht rechtsfähige Unternehmenseinheit, zum Beispiel eine Niederlassung, erhält keine eigene EORI-Nummer. Stattdessen wird sie unter der EORI-Nummer ihres Hauptsitzes mit eigener Niederlassungsnummer erfasst.
Die EORI-Nummer besteht aus bis zu 17 Zeichen und beginnt mit der zweistelligen Länderkennung des EU-Mitgliedstaates, welcher die EORI-Nummer erteilt.
Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben und in Deutschland ansässig sind, können Sie diese bei der Generalzolldirektion beantragen.
Die von Ihnen hinterlegten Stammdaten Ihrer EORI-Nummer übermittelt der deutsche Zoll an die EORI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie können die EORI-Nummer online über die Datenbank der EU aufrufen und prüfen.
Als Privatperson benötigen Sie in der Regel keine EORI-Nummer, wenn Sie weniger als 10 Zollanmeldungen pro Jahr abgeben. Sie müssen jedoch eine EORI-Nummer besitzen, um eine genehmigungspflichtige Ausfuhr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anmelden zu können.
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie in der Regel keine EORI-Nummer, da Sie keine regelmäßigen Zollanmeldungen in der EU abgeben. Ebenso können Sie generell nicht bei der Ausfuhr von Produkten aus der EU als exportierendes oder anmeldendes Unternehmen bei EU-Zollstellen auftreten. Dafür ist eine Ansässigkeit in der EU nötig. Die abfertigende Zollstelle kann nach eigenem Ermessen bis zu 9 Zollanmeldungen aus Drittstaaten pro Jahr in wirtschaftlich unbedeutenden Fällen zulassen. Das kann der Fall sein, wenn Geschäftsreisende Waren mitbringen oder Messeaussteller aus Drittländern Waren an Besucherinnen und Besucher abgeben möchten.
Verfahrensablauf
Eine EORI-Nummer oder eine Niederlassungsnummer müssen Sie ab dem 01.10.2026 online unter www.zoll-portal.de beantragen.
Online-Verfahren:
- Registrieren Sie sich im Zoll-Portal.
- Möchten Sie sich vertreten lassen, muss sich zudem die Vertreterin oder der Vertreter im Zoll-Portal registrieren. Anschließend kann eine Vertretungsvollmacht eingerichtet werden.
- Am Ende der Registrierung können Sie zusätzlich die Zoll-Ident App hinzufügen, um sich zukünftig schnell und einfach einzuloggen.
- Nach erfolgreicher Registrierung melden Sie sich an und wählen den Onlinedienst "EORI-Nr. Verwaltung" aus.
- Sie beantragen eine EORI-Nummer. Diese wird anschließend mit Ihrem Zoll-Portal Konto verknüpft. Sie können nun auch Änderungen zu den EORI-Stammdaten oder die Beendigung der EORI-Nummer beantragen.
- Nicht in einem Register eingetragene Unternehmen sind verpflichtet, eine Gewerbeanmeldung oder -ummeldung beziehungsweise einen Nachweis über die freiberufliche Tätigkeit beizufügen.
- Sie können den Status Ihres Antrags über die im Zoll-Portal aufrufbare Vorgangsübersicht einsehen.
- Im Anschluss an die Antragsbearbeitung erhalten Sie eine Nachricht im Zoll-Portal und können Ihren Report digital abrufen.
- Nach erfolgreicher Verknüpfung des Zoll-Portal-Kontos mit Ihrer EORI-Nummer können Sie auch Niederlassungsnummern beantragen, ändern oder beenden.
Schriftlicher Antrag:
- In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Nichtverfügbarkeit des Zoll-Portals, können Sie den Antrag auch schriftlich stellen. Dem Antrag ist gleichfalls eine Gewerbeanmeldung oder -ummeldung oder ein Nachweis über die freiberufliche Tätigkeit beizufügen. Zusätzlich ist eine Begründung, warum die Antragstellung über das Zoll-Portal nicht möglich ist, beizulegen.
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Folgende Formulare sind zu verwenden:
- für Unternehmen: Formular 0870a
- für eine rechtlich unselbstständige Unternehmens- oder Organisationseinheit, zum Beispiel eine Niederlassung: Formular 0870b
- für eine Privatperson: Formular 0870c
- Ausfüllanleitungen finden Sie beim Öffnen der jeweiligen Formularversion.
- Sie füllen das Formular mit allen Pflichtfeldern vollständig und digital aus, drucken es aus und unterschreiben es.
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Den fertigen Antrag schicken Sie zusammen mit den jeweils erforderlichen Unterlagen an die Generalzolldirektion:
- per Post
- per E-Mail mit einem eingescannten PDF
- Nach Prüfung Ihrer Angaben durch die Generalzolldirektion erhalten Sie ein Schreiben mit Ihrer EORI-Nummer oder Niederlassungsnummer per Post.
Voraussetzungen
Für Unternehmen oder Selbstständige:
- Ansässigkeit in Deutschland
- ELSTERKonto für die Identifizierung im Zoll-Portal
Für Bürgerinnen und Bürger:
- Hauptwohnsitz in Deutschland
- ELSTERKonto, Bund-ID oder Online-Ausweis für die Identifizierung im Zoll-Portal
Die Generalzolldirektion übermittelt die Stammdaten an die EORI-Datenbank der Europäischen Union. Ihre Zustimmung zu dieser Übermittlung ist Voraussetzung für Ihre Teilnahme am Verfahren.
Erforderliche Unterlagen
bei Gewerbetreibenden:
- Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung oder ummeldung
bei freiberuflich tätigen Personen:
- Nachweis durch das Finanzamt
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Für Sie gibt es keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
- 1 — 5 Werktag(e)
- Onlineanträge über das Zoll-Portal circa 1 Woche, Papieranträge in der Regel 2 - 3 Wochen.
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 9 Unionszollkodex (UZK)
- Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten EU-Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)
- Artikel 3 der Delegierten EU-Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)
- Artikel 5 - 7 der Delegierten EU-Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)
- Anhang 12-01 der Delegierten EU-Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.