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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einsehen

Die für den Lohnsteuerabzug verwendeten elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in der Lohnabrechnung ausgewiesen und können auf verschiedenen Wegen eingesehen werden.

Volltext

Ihre aktuellen elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, die Daten auf elektronischem Wege über das Online-Finanzamt »ELSTER« einzusehen oder eine schriftliche Mitteilung durch Ihre zuständige Stelle zu beantragen.

Link zu »ELSTER«: https://www.elster.de/eportal/start

Verfahrensablauf

Nur wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und die Gemeinden die betreffenden Daten an die Finanzverwaltung senden, kann die Finanzverwaltung die elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) automatisch richtig bilden.

  • So wird beispielsweise die Zahl der Kinderfreibeträge nach der Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Lohnsteuerklasse automatisch angepasst. Auf Antrag kann aber auch eine ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden.
  • Weichen die ELStAM von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, z.B. wenn
    • die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse entfallen sind,
    • eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist,
    • die Voraussetzungen für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II im Laufe des Kalenderjahres entfallen sind,
    • die Voraussetzungen für einen gebildeten Freibetrag entfallen sind oder sich dieser gemindert habt (z. B. wenn Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstatte entfallen.
  • Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen.
  • Sie können Ihre ELStAM aber auch nach einmaliger kostenloser Registrierung auf der Internetseite ELSTER unter der Rubrik "Formulare & Leistungen" einsehen.
  • Hinweis: Bei Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.
    • Nur die aktuellen Arbeitgeber sind berechtigt, die ELStAM abzurufen. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung und der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für diesen Arbeitnehmer aus der ELStAM-Datenbank abzumelden. Auskünfte darüber, welche Arbeitgeber die ELStAM in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, erhalten Sie nach einmaliger kostenloser Registrierung auf der Internetseite ELSTER oder vom für Sie zuständigen Finanzamt.

Ansprechpunkt

Für Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Fianzämter zuständig.

Für Änderungen der Meldedaten an sich (z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder austritt) sind aber weiterhin die Gemeinden zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Für den elektronischen Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Online-Finanzamt »ELSTER« ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Hierfür benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer und eine E-Mail-Adresse.

Kosten

keine

Frist

keine

Formulare

  • Formulare: »Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM -«, Abschnitt »C«
  • OnlineVerfahren möglich: ja, über Online-Finanzamt »ELSTER«
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weitere Informationen

Sie können u.a. beantragen, dass für Sie künftig keine ELStAM mehr gebildet werden, die ELStAM für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste). Werden wegen einer Sperrung für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.