Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt beantragen
Volltext
Als Patentanwältin oder Patentanwalt dürfen Sie insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- zu Erfindungen, Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, Topographien oder Sortenschutzrechten beraten;
- gewerbliche Schutzrechte anmelden;
- Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten verfolgen, wenn keine Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erforderlich ist;
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Ihre Mandantinnen und Mandanten vor folgenden Institutionen vertreten:
- Deutsches Patent- und Markenamt,
- Bundespatentgericht,
- Bundessortenamt,
- Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren.
Ihre Zulassung müssen Sie bei der Patentanwaltskammer beantragen. Die Patentanwaltskammer prüft Ihren Antrag. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie eine Zulassungsurkunde ausgestellt und Sie dürfen als "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" arbeiten.
Ansprechpunkt
Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet die Patentanwaltskammer in München.
Gebühren (Kosten)
Die Zulassungsgebühr beträgt 300,00 Euro.
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Ebenso kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden hat.
Weitere Informationen
Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwälte eingetragen.
Über die Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt hat die zuständige Stelle ein Merkblatt herausgegeben.