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Wohnsitz anmelden

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Volltext

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.

Voraussetzungen

Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.

Gebühren (Kosten)

Die Anmeldung ist kostenfrei. Meldescheine halten die Meldebehörden bereit oder stellen diese bereits als Download im Internet zur Verfügung. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisiert geführte Melderegister eintragen lassen oder einen vorausgefüllten Meldeschein erhalten, den Sie auf seine Richtigkeit prüfen. Über die erfolgte Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung (amtliche Meldebestätigung).

Erforderliche Unterlagen - Wohnung Anmelden

Erforderliche Unterlagen bei Terminbuchung - Wohnung Anmelden

  • Personaldokumente für alle mitziehenden Personen (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel u.ä.)
  • Wohnungsgeberbescheinigung
    • Sollte der Zuzug in ein eigenes Haus/Wohnung erfolgen, so muss der Eigentümer ebenfalls eine Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen und zusammen mit den Eigentumsnachweis (Notarvertrag, Grundbuchauszug o.ä.) vorlegen
  • die Personenstandsurkunden (Geburts- und Eheurkunden im Original; ggf. eine Übersetzung in Deutsch)
  • Bei Zuzug von nicht EU-Bürgern: Zustimmung der Ausländerbehörde des Burgenlandkreises
  • Vollmacht, sollte eine stellvertretende Person, die Ummeldung vornehmen

Frist

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Weitere Informationen

Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 Minuten.

Rechtsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html

Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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