Nachnamen des Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern lassen
Wenn Sie für Ihr Kind alleinsorgeberechtigt sind, erhält Ihr Kind den Nachnamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt tragen.
Alternativ können Sie Ihrem Kind einen der folgenden Namen geben:
- den Nachnamen des anderen Elternteils
- einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen
Besteht Ihr Name aus mehreren Namen, können Sie Ihrem Kind einen oder einige dieser Namen geben. Kinder ab 5 Jahren müssen der Namensänderung zustimmen. Je nach Alter des Kindes vertreten Sie als sorgeberechtigte Person es dabei oder müssen der Erklärung des Kindes zustimmen. Das gilt auch, wenn Sie Ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils geben möchten. Der andere Elternteil muss in diesem Fall auch zustimmen - es sein denn, er ist bereits verstorben.
Gehört Ihr Kind dem sorbischen Volk, der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an, können Sie seinen Namen unter bestimmten Voraussetzungen gemäß der jeweiligen Namenstradition bilden.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Voraussetzungen
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.