Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Volltext
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei den Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte oder beim Landesverwaltungsamt. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB). Genaue Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Erforderliche Unterlagen
Bei einem neuen Vorhaben reicht der Antragsteller den Genehmigungsantrag mit dem vorgeschriebenen Formular und allen erforderlichen Antragsunterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein. Zu den Unterlagen gehören insbesondere:
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
- schematische Darstellung, Fließbilder,
- Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
- Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen),
- Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm,
- Angaben zu Abfällen und Abwässern,
- Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung).
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen, insbesondere eine eventuell erforderliche Baugenehmigung, ein.
Für die Änderungsanzeige müssen Unterlagen beigefügt werden, die der Behörde die Beurteilung ermöglicht, ob die Anzeige genügt oder ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Gebühren (Kosten)
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren orientieren sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage.
Frist
Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.
Rechtsbehelf
Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist (es sei denn, es ist wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten).
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV
Weitere Informationen
Mit der Errichtung oder der Änderung einer Anlage darf begonnen werden, sobald die Genehmigung vorliegt oder wenn sich – im Falle einer Änderungsanzeige – die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder wenn sie mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung erforderlich ist.
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage