Inhalt

Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.

Volltext

Sie können als veranstaltende Person

  • Messen,
  • Ausstellungen und
  • Märkte

festsetzen lassen. 

Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

  • der Reisegewerbekartenpflicht,
  • dem Ladenöffnungsrecht,
  • dem Arbeitszeitgesetz und
  • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Festsetzung.

Ansprechpunkt

Für die Festsetzung von Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten wenden Sie sich an die Gemeinde oder Stadt des Veranstaltungsortes.

Für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Wochenmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt

Erforderliche Unterlagen

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Lageplan der Veranstaltung
  • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
  • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.

Kosten

Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

Frist

Sie müssen den Antrag und alle Nachweise rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einreichen.

Hinweise (Besonderheiten)

Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.