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Ermächtigung zur Markierung (ISMP 15) von Verpackungsmaterial aus Holz beantragen

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Verpackungsmaterial aus Holz nach ISPM 15 markieren möchten, muss die zuständige Behörde Sie dazu ermächtigen.

Volltext

Der internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nummer 15 (ISPM 15) legt fest, dass Verpackungsmaterialien aus Holz, die im internationalen Handel verwendet werden, behandelt und gekennzeichnet sein müssen. Dies soll die Verbreitung von Pflanzenschädlingen und -krankheiten verhindern und Ökosysteme schützen.

Der ISPM 15 gilt für Vollholz mit mindestens 6 Millimeter Dicke, das für Verpackungsholz wie Paletten, Kisten oder Stauholz verwendet wird. Er gilt nicht für Holzwerkstoffe.

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Markierung nach ISPM 15 an behandeltem Holz anbringen möchten, muss die zuständige Behörde Sie dazu ermächtigen.

Auch wenn Sie das Holz selbst behandeln und anschließend markieren möchten, benötigen Sie eine Ermächtigung. Sie müssen sich und Ihr Unternehmen zuvor bei der zuständigen Behörde registrieren. Der Registrierungs- und Ermächtigungsantrag kann gleichzeitig gestellt werden. Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die Anforderungen an die Behandlung von Holz und/oder die Voraussetzungen zur Anbringung der Markierung nach ISPM 15 erfüllen.

Sofern Sie die Markierung nach ISPM 15 vor der Behandlung anbringen wollen, müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Behörde beantragen.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr Unternehmen Holz für Verpackungsmaterial (nur Stauholz) behandeln und gegebenenfalls markieren soll:

  • Registrieren Sie Ihr Unternehmen bei der Behörde.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren für Unternehmen, die bereits behandeltes Verpackungsmaterial markieren.
  • Weisen Sie die jährliche Prüfung der Behandlungskammern nach. 

Wenn Ihr Unternehmen bereits behandeltes Holz für Verpackungsmaterial markieren soll:

  • Stellen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer den Antrag auf Ermächtigung zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz online oder postalisch bei der zuständigen Behörde.
  • Die Behörde prüft Ihre Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Ermächtigung erteilt.
  • Bei Behandlern: Die jährliche Prüfung der Behandlungskammern wird von Sachverständigen durchgeführt und ist jährlich nachzuweisen.

Voraussetzungen

Wenn sie Holz selbst behandeln und markieren möchten:

  • Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um eine Behandlung nach ISPM 15 durchzuführen.
  • Sie betreiben Behandlungseinrichtungen, die für eine Behandlung von Holz nach ISPM 15 geeignet sind.
  • Bei Behandlern zusätzlich: Die jährliche Prüfung der Behandlungskammern wird von Sachverständigen durchgeführt und ist jährlich nachzuweisen.
  • Hinweis: Wenn Sie Holz vor der Behandlung markieren möchten, müssen Sie zusätzliche Auflagen einhalten, wie die Lagerung auf gekennzeichneten Warteflächen bis zur Behandlung.

Wenn Sie behandeltes Holz zukaufen und markieren möchten:

  • Sie verwenden ausschließlich Holz, das ein vom zuständigen Pflanzenschutzdienst zugelassenes Unternehmen nach ISPM 15 behandelt hat. Nachweis: Kopie des gültigen Bescheids über die Ermächtigung des Lieferanten.
  • Sie stellen sicher, dass das verwendete Holz bis in die Behandlungseinrichtungen des vom Pflanzenschutzdienst zugelassenen Unternehmens in der EU oder im Drittland zurückverfolgt werden kann.
    • Für innerhalb der EU behandeltes Holz benötigen Sie eine aktuelle Bestätigung des aufsichtführenden Pflanzenschutzdienstes. Daraus muss hervorgehen, dass das zuliefernde Unternehmen entsprechend der EU-Pflanzengesundheitsverordnung registriert ist und eine oder mehrere Behandlungen gemäß ISPM 15 durchführen darf.
    • Die Bestätigung darf maximal 18 Monate alt sein.
    • Wenn Sie behandeltes Holz aus einem Drittland verwenden, müssen Sie nachweisen, dass nach ISPM 15 genehmigte Behandlungen in einer Behandlungseinrichtung durchgeführt wurden, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlandes zugelassen ist.
  • Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, ausschließlich behandeltes Holz zuzukaufen, sondern dürfen auch nicht behandeltes Holz zukaufen. In dem Fall müssen Sie behandeltes und unbehandeltes Holz klar erkennbar getrennt lagern. Zum Bau von Holzverpackungen, die gemäß ISPM 15 markiert werden sollen, dürfen Sie nur das behandelte Holz nutzen. Alternativ können sie die fertige Holzverpackung behandeln, bevor sie markiert wird.

Erforderliche Unterlagen

Für die Ermächtigung benötigen Sie:

  • Erklärung durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, dass Sie die entsprechenden Voraussetzungen zur Ermächtigung erfüllen.

Für die Registrierung benötigen Sie zudem:

  • Name und Anschrift des Unternehmens im Mitgliedsstaat der Registrierung,
  • Ihre Kontaktdaten als Unternehmerin oder Unternehmer,
  • Erklärung durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, dass Sie eine oder mehrere Tätigkeiten nach Artikel 65 Absaz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausführen möchten,
  • Lageplan des Unternehmens,
  • Angaben zu weiteren Betriebsstätten, wenn es neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift gibt.

Frist

  • 30 Tag(e)
    • Wenn sich Ihre Kontaktdaten oder die Kontaktdaten Ihres Unternehmens ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung beantragen.
  • 1 Jahr(e)
    • Ändern sich Ihre Angaben zur Ausübung von bereits registrierten Tätigkeiten wie Behandlung, Herstellung, Reparatur und Handel oder Ihre Angaben zu der Lage der Betriebsstätten, müssen Sie dies jährlich bis zum 30. April aktualisieren.
  • 3 Jahr(e)
    • Sie müssen die ISPM-15-Konformität bei zugekauftem Holz für mindestens drei Jahre aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie ermächtigt sind, gilt:

  • Sie dürfen nur Holzverpackungen mit einer Markierung nach ISPM 15 versehen, die aus dem Standard entsprechenden behandeltem Holz bestehen.
  • Zur Herstellung markierter Holzverpackungen ist entrindetes Holz zu verwenden. Kleine Rindenreste sind gegebenenfalls zulässig, wenn sie den Vorgaben des ISPM 15 entsprechen.
  • Bei Stauholz muss jedes einzelne Holzteil eine Markierung tragen.
  • Um Verwechselungen bei der Verwendung von behandeltem und unbehandeltem Holz im Unternehmen auszuschließen, müssen Sie die unverwechselbare räumliche Trennung von behandeltem und unbehandeltem Holz in Lager und Produktion gewährleisten.
  • Die Markierungen von im registrierten Unternehmen hergestellten Holzpackmitteln so vornehmen, dass sie gut leserlich und erkennbar sind. Sie müssen die Markierung mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten der zu markierenden Holzverpackung anbringen. Rote oder orange Farbe dürfen Sie für die Kennzeichnung nicht verwenden.
  • Die Markierung enthält das IPPC-Symbol, den ISO-Ländercode, das Landeskürzel der zuständigen Behörde, die Registriernummer des Unternehmens und die verwendete Behandlungsmethode. Der Code für konventionelle Hitzebehandlungen ist HT. Variationen im Layout der Markierung sind möglich, wenn die Anforderungen des ISPM 15 erfüllt werden.
  • Sie müssen die Markierung - sofern die zuständige Behörde dies nicht anders genehmigt hat - unmittelbar nach der Herstellung oder nach der Behandlung der Verpackung anbringen.
  • Sie dürfen die Markierung nur im eigenen registrierten Unternehmen auf das Holz aufbringen.
  • Für die Reparatur von markierten Verpackungen dürfen Sie nur nach ISPM 15 behandeltes Holz verwenden. Jede hinzugefügte Komponente muss nach der Reparatur markiert werden. Wird mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt, ist die Holzverpackung erneut nach dem ISPM 15 zu behandeln und zu markieren. Frühere Markierungen sind in diesem Fall dauerhaft zu entfernen.
  • Bei nicht entsprechend dem ISPM 15 reparierten Verpackungen müssen Sie alle vorhandenen Markierungen entfernen, die auf eine Behandlung hinweisen.
  • Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen müssen Sie unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie Vorsorgemaßnahmen treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.

Rechtsgrundlage(n)