Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für die Dauer von bis zu 3 Jahren
Wenn Sie gewerbsmäßig mit Waffen handeln oder diese herstellen und Waffen oder Munition zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Volltext
Wenn Sie Waffen oder Munition zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbringen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrerlaubnis.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden.
Wenn Sie Waffen oder Munition mit der Erlaubnis verbringen, müssen Sie dies vorher dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
Wenn Sie die Erlaubnis beantragen, müssen Sie folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift der Firma
- Telefon- oder Telefaxnummer
- Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.
Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.
Voraussetzungen
Sie besitzen eine Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis.
Frist
Die Erlaubnis ist bis zu 3 Jahre lang gültig.