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Einsicht in eine Sanierungssatzung nehmen, die ein städtebauliches Sanierungsgebiet festlegt

Sie können eine Sanierungssatzung für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme einsehen.

Volltext

In einer Sanierungssatzung ist festgelegt, wie ein bestimmtes Gebiet einer Gemeinde durch eine Sanierung lebenswerter gemacht werden soll.

Kommunen erarbeiten Sanierungssatzungen zum Beispiel bei folgenden Vorhaben:

  • Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse der dort wohnenden Menschen, zum Beispiel bei der
    • baulichen Beschaffenheit von Gebäuden
    • Zugänglichkeit der Grundstücke
    • Mischung von Wohn- und Gewerbegebieten
  • Ausgestaltung des Gebietes zum Beispiel in Bezug auf
    • den Verkehr
    • die wirtschaftliche Situation
    • die Infrastruktur
    • Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels

Die Gemeinde ist verpflichtet, die Sanierungssatzung und begleitende Dokumente zur Einsicht bereitzuhalten. Sie macht ortsüblich öffentlich bekannt:

  • den Beschluss über die Sanierungssatzung
  • die Sanierungssatzung selbst
  • wo Sie die Sanierungssatzung einsehen können. Dabei ist eine persönliche Betroffenheit nicht notwendig.

Neue Sanierungssatzungen können Sie in der Regel im Internet einsehen. Stellt die verantwortliche Kommune die gewünschte Sanierungssatzung noch nicht im Internet bereit, können Sie diese vor Ort bei der Kommune einsehen.

Die Sanierungssatzung besteht im Allgemeinen aus:

  • Satzungstext zum Beispiel mit:
    • Angabe der Zielsetzungen
    • dem festgelegten Sanierungsgebiet
    • dem Maßnahmenkatalog
  • Planzeichnung mit:
    • Übersichtsplan
    • Legende zu den Karten
  • Begründung, zum Beispiel mit Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
  • Anlagen wie zum Beispiel:
    • Gutachten
    • Untersuchungen

Verfahrensablauf

Sie können die Inhalte und zusätzliche Dokumente von Sanierungssatzungen online oder vor Ort in der zuständigen Behörde einsehen.

Möchten Sie eine Sanierungssatzung vor Ort einsehen, müssen Sie gegebenenfalls einen Termin mit der zuständigen Behörde vereinbaren.

Rechtsgrundlage(n)