Kommunale Organisationshoheit
In Art. 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist festgelegt, daß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muß, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Art. 28 GG enthält nicht nur diese institutionelle Garantie der Selbstverwaltung, sondern sagt auch, daß das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muß, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Volksvertretung ist das oberste Organ jeder Gemeinde. Ihre grundgesetzlich garantierte Kompetenz besteht darin, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Neben der Gebiets-, Satzungs-, Personal- und Finanzhoheit gehört insbesondere die Organisationshoheit zu den klassischen Hoheitsrechten der kommunalen Selbstverwaltung. Dies ist das Recht auf eigenverantwortliche Gestaltung ihrer internen Organisation. Danach können die Gemeinden - unterhalb der in den Gemeindeordnungen der Länder vorgegebenen kommunalverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen -, die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben grundsätzlich nach örtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen zusammenfassen und den Aufgabenvollzug bestimmten Organisationseinheiten übertragen. Eine abschließende Aufzählung der »örtlichen Angelegenheiten«, die die Gemeinden in eigener Verantwortung regeln dürfen und müssen, ist nicht möglich. Grundsätzlich sind die Gemeinden »für alles« zuständig, was einen örtlichen Bezug aufweist (Grundsatz der Allzuständigkeit). Im einzelnen sehen diese Aufgaben in jeder Gemeinde anders aus. Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber greifen in die Art und Weise der Aufgabenerfüllung vielfältig ein, und zwar nicht nur in das »Wie«, sondern häufig auch in das "Ob«. Wegen der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes, die in den Verfassungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland wiederholt wird, sind die Gesetzgeber jedoch daran gehindert, den Kommunen solche Aufgaben wegzunehmen, die zum Kernbestand des örtlichen Wirkungskreises gehören oder ihnen keinerlei Eigenverantwortung bei der Ausführung mehr zu belassen. Der garantierte Kernbereich der Selbstverwaltung ist so lange nicht verletzt, wie den Gemeinden die Erledigung der Masse der Aufgaben belassen wird, die ihrem Wesen nach Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind.